Haftungsbeschränkung
Beim Begriff der Haftungsbeschränkung ist zwischen der vertraglichen und der gesetzlichen Haftungsbeschränkung zu unterscheiden, wobei es in beiden Fällen um den Schutz der Unternehmer vor dem Verlust des gesamten Privatvermögens infolge einer vertraglichen oder gesetzlichen Haftung geht.
Haftung und Haftungsbeschränkung
Grundsätzlich haften Unternehmer
- mit ihrem gesamten Vermögen
- für die Erfüllung eines Vertrages oder
- für Schäden, die durch den Betrieb eines Unternehmens verursacht werden.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, diese grundsätzlich unbeschränkte Haftung durch vertragliche Regelungen zu begrenzen oder durch den Einsatz bestimmter Rechtsformen auf das vorhandene Unternehmensvermögen zu begrenzen.
Bei der Haftungsbeschränkung ist also zu unterscheiden, ob die Haftung
- durch eine vertragliche Vereinbarung oder
- auf das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft begrenzt wird.
Während für die vertragliche Haftungsbeschränkung ein zivilrechtlich wirksamer Vertrag erforderlich ist, wirkt die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft in jedem Fall.
Vertragliche Haftungsbeschränkung
Bei der vertraglichen Haftungsbeschränkung
- durch eine individuelle Vereinbarung oder
- durch den Einsatz allgemeiner Geschäftsbedingungen
ist zu beachten, dass diese nicht davor schützt, dass im Rahmen eines Gewerbebetriebs Schäden aus deliktischen Handlungen verursacht werden können, bei denen sich der Unternehmer oder das Unternehmen nicht vor der unbegrenzten Haftung schützen kann. Insbesondere
- gewerbliche Einzelunternehmer oder
- Gesellschafter einer Personengesellschaft
sind bei deliktischen Handlungen stets einer unbegrenzten Haftung ausgesetzt, sofern sie sich nicht durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert haben.
Haftungsbeschränkung auf Gesellschaftsvermögen
In bestimmten gefahrengeneigten Branchen ist der Einsatz einer Rechtsform mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen das einzige probate Mittel, die Haftung aus dem Gewerbebetrieb auf das vorhandene Unternehmensvermögen der Gesellschaft zu beschränken, um das Privatvermögen der Gesellschafter vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen.
Zur Auswahl stehen dabei insbesondere folgende Rechtsformen, die zum größten Teil auch auf dieser Seite im Einzelnen behandelt werden:
- GmbH,
- GmbH & Co. KG,
- UG (haftungsbeschränkt),
- UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG,
- Aktiengesellschaft oder
- Limited.
Die vorgenannten Rechtsformen bzw. Gesellschaften sind jeweils juristische Personen, bei denen grundsätzlich nur das Vermögen der Gesellschaft gegenüber Gläubigern haftet. Die Gesellschafter können dagegen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Die Haftungsbeschränkung gilt sowohl bei vertraglichen als auch bei gesetzlichen Ansprüchen der Gläubiger gegenüber der Gesellschaft. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist im Normalfall vor dem Zugriff der Gläubiger gesichert. Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. die Durchgriffshaftung der Gesellschafter.