Zahlreiche GmbHs in Deutschland werden von einem Gesellschafter-Geschäftsführer (oder mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern) geleitet, also von Personen, die gleichzeitig als Gesellschafter am Stammkapital der GmbH beteiligt sind und von der Gesellschafterversammlung zum Geschäftsführer bestellt wurden.
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Mit dem Begriff Sperrminorität bezeichnet man den Anteil eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin am Stamm- oder Grundkapital einer Kapitalgesellschaft, aufgrunddessen er/sie in der Gesellschafterversammlung Beschlüsse verhindern kann. Die Sperrminorität ist ein wesentliches Entscheidungskriterium im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht.
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