Unternehmergesellschaft alias Mini-GmbH in aller Kürze

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine Rechtsformvariante der GmbH, die im Zuge der Reform des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) zum 01.11.2008 neu in das GmbHG integriert wurde.

Inhalt: 

1. Rechtsgrundlage der Unternehmergesellschaft
2. Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
3. Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
4. Unternehmergesellschaft ist Kaufmann kraft Rechtsform

 

1. Rechtsgrundlage der Unternehmergesellschaft

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine Rechtsformvariante der GmbH, die im Rahmen der GmbH-Reform 2008 zum 01.11.2008 eingeführt wurde und ihre Rechtsgrundlage in § 5a GmbHG findet. Mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Variante zur GmbH hat der Gesetzgeber eine geeignete Rechtsform für Existenzgründer und Kleinunternehmer geschaffen, die trotz geringem Stammkapital (theoretisch ab 1 Euro je Gesellschafter) die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen beinhaltet.

2. Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Trotz der abweichenden Bezeichnung als "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" handelt es sich gem. § 5a GmbHG um eine vollwertige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die alle Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (= GmbHG) gelten. Auch die Haftungsbeschränkung gem. § 13 Abs. 2 GmbHG ist somit auf die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ohne Vorbehalte anwendbar.

3. Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist sowohl mit einem Gesellschafter als auch mit mehreren Gesellschaftern möglich. Die Gründungskosten einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sind davon abhängig, ob diese im vereinfachten Verfahren mittels Musterprotokoll oder im Wege der bisher bekannten notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgt.

4. Unternehmergesellschaft ist Kaufmann kraft Rechtsform

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist gem. § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 2 GmbHG

  • unabhängig vom Unternehmensgegenstand und
  • unabhängig vom Umfang der Geschäftstätigkeit

Kaufmann kraft Rechtsform. Es handelt sich stets um eine juristische Person, die stets als Unternehmer auftritt, soweit Leistungen gegen Entgelt angeboten werden. Als Kaufmann kraft Rechtsform ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zwar weitgehend frei in der Firmierung, muss aber stets den Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt" im Firmenname ausweisen. 


Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in aller Kürze.





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