Motive für Unternehmergesellschaft

Die richtige Entscheidung für die Unternehmergesellschaft als geeignete Rechtsform für ein unternehmerisches Vorhaben ist von zentraler Bedeutung für den späteren Erfolg und sollte daher wohl überlegt sein.

Daher gehe ich an dieser Stelle der Frage nach, in welchen Fällen die Unternehmergesellschaft die richtige und empfehlenswerte Rechtsform für ein Unternehmen ist. Um es vorweg zu nehmen: Angesichts der zahlreichen Vorteile der Unternehmergesellschaft gegenüber der Limited bzw. der GmbH und anderen Rechtsformen ist man sogar geneigt, die Frage umzudrehen. In welchen Fällen erscheint die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als nicht geeignet und daher weniger empfehlenswert für ein Unternehmen?

Die Motive für die Gründung einer Unternehmergesellschaft werden sich im wesentlichen auf folgende Wesensbestandteile konzentrieren:

 

1. Haftungsbeschränkung

Jede unternehmerische Tätigkeit birgt ihre eigenen Risiken für den Inhaber bzw. Gesellschafter. Bei Personengesellschaften ohne eingebaute Haftungsbeschränkung wie das Einzelunternehmen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die OHG haften die Inhaber bzw. Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen, wenn die vom Unternehmen geschuldeten Leistungen

  • nicht rechtzeitig,
  • nicht ordentlich oder
  • gar nicht

erbracht werden. Das gleiche gilt, wenn im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit

  • durch Pflichtverletzung oder
  • durch deliktische Handlungen
Schäden am Eigentum Dritter bzw. deren Gesundheit verursacht werden. Gesellschafter dieser Rechtsformen sind daher von Beginn an mit dem gesamten System des Haftungsrechts konfrontiert.

Anders ist dies bei Kapitalgesellschaften, zu denen neben der GmbH und der Aktiengesellschaft auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gehört. Bei Kapitalgesellschaften gehört es zum Wesen der Rechtsform, dass das Haftungsrisiko auf das in in der Gesellschaft gebundene Vermögen beschränkt ist. Im Haftungsfall bleibt das Privatvermögen der Gesellschafter von Forderungen Dritter im Normalfall unbehelligt. Im schlimmsten Fall muss die Gesellschaft Insolvenz anmelden mit der Konsequenz, dass die erbrachten Stammeinlagen der Gesellschafter verloren sind. Der Schaden der Gesellschafter beschränkt sich dann im Falle der GmbH oder der Unternehmergesellschaft auf das eingezahlte Stammkapital.

Es ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum, dass die GmbH oder die Unternehmergesellschaft nur mit ihrem Stammkapital haften. Insoweit ist der Begriff "Haftungsbeschränkung" irreführend. Sowohl die GmbH als auch die Unternehmergesellschaft haften mit ihrem gesamten Vermögen, das sich in der Gesellschaft befindet. Bei mehreren profitablen Jahren ohne Gewinnausschüttung kann dieses Vermögen das Stammkapital bei weitem übersteigen. 

Mittels der Gründung einer Kapitalgesellschaft bedienen sich die Gesellschafter einer Rechtsform, die das Haftungsrisiko für das unternehmerische Handeln übernimmt. Statt persönlich unter eigenem Namen zu handeln, setzen diese Personen eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft ein. Infolgedessen werden nicht die Gesellschafter persönlich Vertragspartner eines Dritten, sondern die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 

Beispiel: Die Dachdecker A und B sind Gesellschafter und Geschäftsführer der DachXY GmbH und beschäftigen mehrere Mitarbeiter. Bei Ausführung eines Auftrages verursacht einer der Mitarbeiter einen Schaden beim Kunden Z. Dieser kann zwar gegenüber der DachXY GmbH Schadenersatzansprüche geltend machen, jedoch nicht gegenüber A und B. 

Eine Ausdehnung der Haftung eines Gesellschafters bzw. des Geschäftsführers auf das Privatvermögen erfolgt nur in ganz bestimmten Ausnahmen, insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer "das Vertrauen seines Vertragspartner durch persönliche Garantieverprechen in besonderem Maße in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlung wesentlich beeinflusst". Die Grenzen der Haftungsbeschränkung durch Einsatz einer GmbH oder Unternehmergesellschaft endet jedoch dort, wo der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH oder Unternehmergesellschaft selbst handelt und hierbei eine deliktische Handlung begeht, bei der ein Schaden beim Vertragspartner oder einem Dritten verursacht wird. Eine weitere Gefahr der persönlichen Haftung der Gesellschafter droht in den Fällen, in denen die Gesellschafter in unkontrollierbarer Weise das Vermögen der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen mischen, sei es durch eine fehlende oder grob fehlerhafte Buchführung. In diesem Fall haften die Gesellschafter in analoger Anwendung des § 128 HGB neben der Gesellschaft für sämtliche Schulden der Gesellschaft. 

 

2. Höhe des Stammkapitals der UG

Die Höhe des Stammkapitals ist ein entscheidendes Kriterium bei der Auswahl zwischen den verschiedenen Alternativen der Kapitalgesellschaften, insbesondere zwischen der Aktiengesellschaft, GmbH oder UG (haftungsbeschränkt).

Für einen Existenzgründer stellt sich zurecht die Frage, warum er seiner Gesellschaft mehr Kapital als erforderlich zur Verfügung stellen sollte. Genau auf dieser Basis ist der Erfolg der Limited in den vergangenen Jahren zu erklären. Auf der anderen Seite besteht in Deutschland ein gewisses Akzeptanzproblem gegenüber Gesellschaften, die eine Tendenz zur minimalen Kapitalausstattung erkennen lassen. Hierzu gehört auch die Unternehmergesellschaft, die theoretisch bereits mit 1 Euro gegründet werden kann. Extrem unterkapitalisierte Kapitalgesellschaften werden daher mit der Sorge bzw. Vorsicht vorleistungspflichtiger Geschäftspartner leben müssen. Im Zweifel müssen diese Gesellschaften Vorzahlungen leisten müssen. Aus diesem Grund ist jedem Gründer einer Unternehmergesellschaft zu empfehlen, das Stammkapital zumindest in Abhängigkeit des Investitionsbedarfs festzusetzen. In jedem Fall sollte das Stammkapital zumindest die Gründungskosten der Gesellschaft decken. 

 

3. Steuerliche Motive

Steuerliche Aspekte spielen bei der Wahl der Rechtsform ebenfalls eine zentrale Rolle. Pauschale Aussagen sind diesbezüglich meist falsch, da die gesamtsteuerliche Belastung des Gesellschafter einer GmbH oder Unternehmergesellschaft von vielen Faktoren abhängig ist. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass auch Rechtsform der Unternehmergesellschaft als Kapitalgesellschaft von der Unternehmenssteuerreform 2008 profitiert hat, die beginnend ab 2008 in Kraft getreten ist.


Motive für die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG).





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