Wesen und Funktion der Unternehmergesellschaft
Die Unternehmergesellschaft bietet wie die GmbH eine klare Struktur und Funktionsverteilung zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer, auch wenn diese Funktionen sehr oft von einer Person wahrgenommen werden. Ein weiterer zentraler Vorteil der Unternehmergesellschaft ist die Haftungsbeschränkung auf das Unternehmensvermögen.
Inhalt:
2. Aufgabenverteilung in der Unternehmergesellschaft
3. Organe der Unternehmergesellschaft
1. Merkmale der Unternehmergesellschaft
Die Unternehmergesellschaft ist eine Handelsgesellschaft kraft Rechtsform mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Rechtsgrundlagen sich im GmbH- Gesetz (= GmbHG) befinden. Die Unternehmergesellschaft kann grundsätzlich zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden, wobei die Gesellschaft stets selbst Träger von Rechten und Pflichten wird. Die Unternehmergesellschaft kann also Eigentum erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden und für die Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das eigene Gesellschaftsvermögen der (= Haftungsbeschränkung). Während der Gesetzgeber bei der Unternehmergesellschaft auf ein Mindeststammkapital verzichtet hat, besteht eine Thesaurierungsverpflichtung hinsichtlich eines Teils der Gewinne bei der Unternehmergesellschaft.
2. Aufgabenverteilung
Die Machtverteilung innerhalb der Unternehmergesellschaft bestimmt sich grundsätzlich nach den Anteilen der Gesellschafter am Stammkapital. Wer das meiste Kapital in die Unternehmergesellschaft eingebracht hat, bestimmt in der Regel auch das Schicksal der Gesellschaft. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung die grundlegenden Entscheidungen treffen, während die Geschäftsführer den unternehmerischen Alltag gestalten und dabei selbst bestimmen, wie die Grundlagenentscheidungen der Gesellschafter am besten und effektivsten umgesetzt werden können. Eine Einflußnahme der Gesellschafter auf das Alltagsgeschäft der Unternehmergesellschaft ist daher eher die Ausnahme.
3. Organe der Unternehmergesellschaft
Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die aus den folgenden zwei Organen besteht:
Die Bildung eines
- Aufsichtsrats oder
- Beirats.
wird in der Unternehmergesellschaft eher die Ausnahme bleiben. In bestimmten gesetzlichen Fällen sind diese Einrichtungen jedoch vorgeschrieben, wobei dies vorwiegend große Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten betrifft.
Die Organe in der Unternehmergesellschaft werden sich daher auf folgende beschränken:
a) Gesellschafterversammlung der Unternehmergesellschaft
Die Gesellschafter der Unternehmergesellschaft bilden zusammen die Gesellschafterversammlung, von der die langfristigen Ziele der Gesellschaft geplant und festgelegt werden. In der Gesellschafterversammlung der Unternehmergesellschaft erfolgt sozusagen die grobe Planung und Zielrichtung der Gesellschafter. Entschieden wird per Abstimmung, wobei sich das Gewicht der einzelnen Gesellschafter nach dem Anteil am Stammkapital der Gesellschaft richtet. Außerhalb der Gesellschafterversammlung haben die Gesellschafter per Gesetz nur sehr eingeschränkte Rechte.
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, kann aber in der Satzung der Unternehmergesellschaft auch anders geregelt werden. Hält ein Gesellschafter z.B. mehr als 50% des Stammkapitals, kann er sich bei einfachem Mehrheitserfordernis regelmäßig auch in der Gesellschafterversammlung mit seinem Willen durchsetzen und somit die Geschäftspolitik maßgeblich alleine gestalten.
Zu den wichtigsten Rechten der Gesellschafterversammlung gehört auch die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, wobei beides nur der Gesamtheit der Gesellschafter zusteht.
b) Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft
Der oder die Geschäftsführer sind für den alltäglichen Betrieb der Unternehmergesellschaft nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und der gesetzlichen Regelungen verantwortlich. Dabei beurteilen die Geschäftsführer selbst, welche Entscheidungen am besten geeignet sind, die Unternehmensziele und Interessen der Gesellschafter zu erreichen. Abgesehen von einzelnen Weisungen der Gesellschafterversammlung bleiben Vorgaben der Gesellschafter bei alltäglichen Entscheidungen eher die Ausnahme.
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