Haftungsbeschränkung

Bei der Haftungsbeschränkung ist zwischen der vertraglichen und der gesetzl. Haftungsbeschränkung zu unterscheiden. In beiden Fällen will sich der Betroffene im Wege einer Haftungsbeschränkung vor dem Verlust seines gesamten (Privat-) Vermögens schützen.

Grundsätzlich haften Unternehmer mit ihrem gesamten Vermögen für die Erfüllung eines Vertrages oder für Schäden, die durch den Betrieb eines Unternehmens verursacht werden. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Haftung durch vertragliche Regelungen zu beschränken oder durch den Einsatz bestimmter Rechtsformen mit Haftungsbeschränkung auf das vorhandene Unternehmensvermögen zu begrenzen. 

Bei der Haftungsbeschränkung ist also zu unterscheiden, ob die Haftung

  • durch eine vertragliche Vereinbarung (z.B. Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen) oder
  • auf das Unternehmensvermögen einer Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung begrenzt wird (z.B. AG, GmbH oder Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt).

Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine vertragliche Haftungsbeschränkung durch eine individuelle Vereinbarung oder durch den Einsatz von AGB nicht davor schützt, dass im Rahmen eines Gewerbebetriebs Schäden aus deliktischen Handlungen verursacht werden können, bei denen sich der Unternehmer oder ein Unternehmen nicht vor der unbegrenzten Haftung schützen kann. Insbesondere gewerbliche Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaften sind bei deliktischen Handlungen daher stets einer unbegrenzten Haftung ausgesetzt. 

In bestimmten gefahrengeneigten Branchen ist daher der Einsatz einer Rechtsform mit Haftungsbeschränkung das einzige probate Mittel, die Haftung aus dem Gewerbebetrieb auf das vorhandene Unternehmensvermögen der Gesellschaft zu beschränken, um das Privatvermögen vor dem Zugriff der Gläubiger des Unternehmens zu schützen.

Zur Auswahl stehen folgende Rechtsformen:

Die vorgenannten Rechtsformen bzw. Gesellschaften sind jeweils juristische Personen, bei denen grundsätzlich nur das Vermögen der Gesellschaft gegenüber Gläubigern haftet. Die Gesellschafter können für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Die Haftungsbeschränkung gilt sowohl bei vertraglichen als auch bei gesetzlichen Ansprüchen der Gläubiger gegenüber der Gesellschaft. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist im Normalfall vor dem Zugriff der Gläubiger der Gesellschaft gesichert. Eine Durchgriffshaftung ist die Ausnahme.


Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung.





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