Besonderheiten der Unternehmergesellschaft
Trotz aller Gemeinsamkeiten zwischen der klassischen GmbH und der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gibt es auch einige Besonderheiten, die sich ausschließlich aus § 5a GmbH ergeben. Wie schon die „Spitznamen“ der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) verraten, ist das geringere Mindeststammkapital eine der augenscheinlichsten Besonderheiten. So wird die UG haftungsbeschränkt im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Mini-GmbH oder als 1 Euro GmbH bezeichnet.
1 Euro Mindeststammkapital je Gesellschafter
Während die klassische GmbH nach wie vor mit einem Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro auszustatten ist, kann das Mindeststammkapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gem. § 5a GmbHG diesen Betrag auch deutlich unterschreiten. Da ein Mindestbetrag in § 5a GmbHG ausdrücklich nicht genannt wird, kann die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit der kleinsten Währungseinheit von 1 Euro gegründet werden, die das GmbHG gem. § 5 Abs. 2 GmbHG zulässt. Hiernach muss der Nennbetrag eines Geschäftsanteils an einer GmbH nur auf volle Euro lauten, so dass die Unternehmergesellschaft
- von einem Gesellschafter zu Beginn mit 1 Euro gegründet werden kann,
- während zwei oder mehrere Gesellschafter jeweils einen Geschäftsanteil von 1 Euro
übernehmen müssen. Hieraus hat sich auch die alternative Bezeichnung der Unternehmergesellschaft als Mini-GmbH oder 1 Euro GmbH entwickelt, die jedoch im Geschäftsverkehr nicht verwendet werden darf.
Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“
Die weitere Besonderheit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) steht mit den geringeren Anforderungen an die Kapitalausstattung der Gesellschaft in unmittelbarer Verbindung. Unterschreitet das Stammkapital einer neu gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Mindeststammkapital von 25.000 Euro, muss sich dies gem. § 4 GmbHG für Außenstehende deutlich aus dem Firmennamen ergeben.
Wird eine GmbH also nicht mit dem üblichen Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro ausgestattet, muss dies im Firmennamen als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“ deutlich erkennbar sein. Die Bezeichnung als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bzw. in Kurzform „GmbH“ ist in diesen Fällen nicht zulässig. Auch eine Abkürzung des Warnhinweis auf die Haftungsbeschränkung oder eine Abwandlung des vorgeschriebenen Rechtsformzusatz ist nicht zulässig und sollte angesichts der Haftungsrisiken infolge einer Rechtsscheinhaftung dringend unterbleiben.
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