Übergang zur GmbH
Der Übergang von der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zur GmbH wird in § 5a Abs. 4 GmbHG auf sehr einfache Weise geregelt. Die Sonderregelungen für die Unternehmergesellschaft gem. § 5a GmbHG gelten nicht mehr, sobald das Stammkapital der Gesellschaft auf ober über 25.000 Euro erhöht wurde.
Inhalt:
1. Voraussetzung für Übergang zur GmbH2. Grundsatz der Freiwilligkeit
3. Erbringung der Kapitalerhöhung
4. Wirksamkeit des Übergang zur GmbH
5. Rechtsfolgen beim Übergang zur GmbH
1. Voraussetzung für Übergang zur GmbH
Grundlegende Voraussetzung für den Übergang von der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zur regulären GmbH ist eine formelle Kapitalerhöhung gem. den Regelungen in §§ 55 ff GmbHG. Eine formelle Kapitalerhöhung erfolgt durch eine Satzungsänderung, für die gem. § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG ein Gesellschafterbeschluss mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen und eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Aus dem Gesellschafterbeschluss zur Kapitalerhöhung muss hervorgehen, ob die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. § 57c GmbHG erfolgt oder durch Zuführung neuen Eigenkapitals der bisherigen Gesellschafter oder neuer Gesellschafter gem. § 55 GmbHG.
2. Grundsatz der Freiwilligkeit
Bemerkenswert an der GmbH-Reform 2008 ist auch die Tatsache, dass der Übergang von der Unternehmergesellschaft zur regulären GmbH sowohl hinsichtlich Zeitpunkt als auch hinsichtlich Art und Weise in das Belieben der Gesellschafter gestellt ist. Es besteht kein Zwang zum Übergang, vielmehr ist dieser Übergang absolut freiwillig. Das faktische Erreichen des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro infolge der Thesaurierungsverpflichtung gem. § 5a Abs. 3 GmbHG führt nicht automatisch dazu, dass aus der Unternehmergesellschaft eine reguläre GmbH entsteht. Dessen ungeachtet entsteht jedoch durch die Thesaurierungsverpflichtung ein wirtschaftlicher Druck zum Übergang zur GmbH, da diese solange weitergilt, bis eine formelle Kapitalerhöhung auf das erforderliche Mindeststammkapital von 25.000 beschlossen wurde.
3. Erbringung der Kapitalerhöhung
Während die Gründung einer Unternehmergesellschaft nur aus Barmitteln erfolgen kann, ist die Erbringung des zusätzlichen Kapitals infolge der Kapitalerhöhung gem. § 56 GmbHG auch mittels Sacheinlagen zulässig. Die Sonderregelungen des § 5a GmbHG sind hinsichtlich der Kapitalerhöhung zum Übergang in eine reguläre GmbH nicht mehr einschlägig. Ebenso überraschend mag es wirken, dass bei einer Kapitalerhöhung auf das Mindestkapital durch Barmittel eine Teileinzahlung gem. §§ 56a, 7 Abs. 2 GmbHG zulässig ist. Voraussetzung für die Eintragung der Kapitalerhöhung ist gem. § 56a i.V.m. § 7 Abs. 2 GmbHG die Einzahlung eines Viertels der Stammeinlagen. Hier ist jedoch davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber ein Fehler unterlaufen ist. Anderenfalls wäre folgende Konstellation vorstellbar:
Gesellschafter A gründet eine Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von 1 Euro. Später beschließt er eine Kapitalerhöhung auf 25.000 Euro und weist die Einzahlung eines Betrages in Höhe von 6.249,75 nach. Obwohl A nur ein Kapital in Höhe von 6.249,75 eingezahlt hat, wird im Handelsregister eine reguläre GmbH eingetragen.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Rahmen der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister darauf geachtet wird, dass die Summe aus dem ursprünglichen Stammkapital der Unternehmergesellschaft und des eingezahlten Betrags im Zuge der Kapitalerhöhung zumindest die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals ergibt, in Zahlen 12.500 Euro.
4. Wirksamkeit des Übergang zur GmbH
Die Kapitalerhöhung und der daraus folgende Übergang zur regulären GmbH wird gem. § 54 Abs. 3 GmbHG erst wirksam, wenn er ins Handelsregister eingetragen wurde.
5. Rechtsfolgen beim Übergang zur GmbH
Eine weitere Überraschung ergibt sich im Rahmen der Rechtsfolgen beim Übergang von der Unternehmergesellschaft zur regulären GmbH. Man möchte meinen, dass sich das Unternehmen zukünftig XY GmbH statt XY UG (haftungsbeschränkt) nennen muss. Dem ist nicht so. Vielmehr "kann" die Firma anlässlich des Übergangs zukünftig den Rechtsformzusatz "GmbH" führen, sie muss es aber nicht. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, die Bezeichnung der Firma zusammen mit dem Beschluss zur Kapitalerhöhung zu ändern und gemeinsam zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Im übrigen erfolgt der Übergang von der Unternehmergesellschaft zur regulären GmbH identitätswahrend. Das bedeutet, dass sich an der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des Unternehmen nichts ändert. Es werden keinerlei Steuern ausgelöst. Allenfalls öffentliche Register wie das Grundbuch sind zu berichtigen, falls die Unternehmergesellschaft Eigentümerin eines Grundstücks geworden ist. Hierfür ist in der Regel die Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszugs ausreichend.
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