Sozialversicherungspflicht

Die Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers ist davon abhängig, ob dieser im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als nicht selbständiger Arbeitnehmer angestellt ist oder nicht.

Gerade für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist die Frage der Sozialversicherungspflicht sehr bedeutsam, da eine private Krankenversicherung und Rentenversicherung bzw. eine betriebliche Altersvorsorge in der Regel deutlich effektiver sind. Und in diesem Zusammenhang ist sogleich darauf hinzuweisen, dass alleine die Beteiligung an einer GmbH nicht ausreicht, um von einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht auszugehen. Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach dem 31.12.2004 eine Beschäftigung bei der GmbH aufgenommen haben, muss deshalb ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden.

Inhalt:

 

1. Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht

In § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV wird bestimmt, dass immer dann von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen ist, wenn der GmbH-Geschäftsführer Weisungen unterliegt und in die Arbeitsorganisation der GmbH eingegliedert ist. Demgegenüber ist von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, wenn der Geschäftsführer an dem für Selbständige typischen Unternehmerrisiko beteiligt ist und darüber hinaus berechtigt ist, über die eigene Arbeitskraft, den Arbeitsort und die Arbeitszeit frei zu bestimmen. Im Zweifelsfall (also insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern ohne beherrschenden Einfluss auf die GmbH) kommt es darauf an, welche Merkmale bei dem Geschäftsführer überwiegen. 

 

2. Obligatorische Statusprüfung beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Seit 31.12.2004 ist bei jedem Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen einer obligatorischen Statusprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung festzustellen, ob besondere Kriterien vorliegen, die für eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung sprechen. Ist das nicht der Fall, werden auch an der GmbH beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer als angestellte Arbeitnehmer einer GmbH behandelt und sind somit Pflichtmitglied der gesetzlichen Sozialversicherung. Durch individuelle Gestaltung der Satzung und des Geschäftsführervertrages kann man das eine oder andere Ergebnis dieser Statusprüfung bewusst herbeiführen.

 

3. Gestaltungen beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung üben ihre Tätigkeit für die GmbH regelmäßig ohne Bindung an Weisungen der Gesellschafterversammlung und daher selbständig aus. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zu mindestens 50% am Stammkapital der GmbH beteiligt ist oder Sonderrechte bei der Stimmengewichtung besitzt.

In der Satzung einer GmbH kann jedoch auch bestimmt werden, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nur mit einer Mehrheit von 75% gefasst werden können oder Gesellschafter mit einem Anteil von 25% nicht überstimmt werden können (= Sperrminorität). Sofern also ein Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung an der GmbH verhindern kann, dass Beschlüsse gegen seinen Willen gefasst werden, ist er ebenfalls in der Regel nicht abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungsfrei.

Liegt keiner der beiden vorgenannten Fälle vor, entscheiden eine Fülle von Kriterien darüber, ob nach dem Gesamtbild der zugrundeliegenden Verträge und der Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder von einem unternehmerähnlichen Gesellschafter-Geschäftsführer auszugehen ist. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit für die GmbH selbstbestimmt oder weisungsgebunden erbringt. Für die Entscheidung sind zunächst die Satzung und der Geschäftsführervertrag von zentraler Bedeutung, die in diesen Fällen unbedingt mit einem im GmbH-Recht erfahrenen Rechtsanwalt abgesprochen werden sollten. 

Im Vordergrund stehen folgende Regelungen: 

  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB;
  • Weisungen hinsichtlich Art, Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit;
  • Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis durch Satzung oder Geschäftsordnung;
  • Genehmigungspflicht des Urlaubs;
  • Abberufung als Geschäftsführer nur aus wichtigem Grund;
  • erfolgsabhängiges Geschäftsführer-Gehalt, insbesondere eine gewinnabhängige Tantieme.

 

4. Sozialversicherungspflicht der Fremdgeschäftsführer

Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital der GmbH (= Fremdgeschäftsführer) sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

In seinem Grundsatzurteil vom 22. August 1973 (Az. 12 RK 24/72 – USK 73122) hat das BSG im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH folgendes ausgeführt:

“Allein aus der weisungsfreien Ausführung einer fremdbestimmten Arbeit kann nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, da der Fremdgeschäftsführer ansonsten in einer nicht von ihm selbst gegebenen Ordnung des Betriebs eingegliedert ist und auch nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrags und der Gesellschafterbeschlüsse handeln darf, so dass er – selbst bei Belassung großer Freiheiten – der Überwachung durch die Gesellschafter unterliegt (vgl. § 46 Nr. 6 GmbHG). Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter von ihrer Überwachungsbefugnis regelmäßig keinen Gebrauch machen. Die Weisungsgebundenheit des Fremdgeschäftsführers verfeinert sich dabei – wie bei Diensten höherer Art üblich – zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Dem steht nicht entgegen, dass Fremdgeschäftsführer – gegenüber den sonstigen Arbeitnehmern – Funktionen eines Arbeitgebers wahrnehmen. Auch wer selbst Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits – als leitender Angestellter – bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein. Im Übrigen fehlt dem Fremdgeschäftsführer das die selbständige Tätigkeit kennzeichnende Unternehmerrisiko.”

Nur ausnahmsweise können bei einem Fremdgeschäftsführer in einer GmbH derart besondere Verhältnisse vorliegen, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen ist. Diese Ausnahmen können insbesondere bei einer Familien-GmbH oder in familiär geprägten Gesellschaften mit familiären Bindungen zwischen Fremdgeschäftsführer und beherrschenden Gesellschaftern bestehen. Diesbezüglich hat das BSG in seinem Urteil vom 24. Juni 1982 (Az. 12 RK 45/80 – USK 82160) ausgeführt: 

“Bei der Mitarbeit eines Fremdgeschäftsführers in einer Familien- GmbH kann hiernach die Tätigkeit des Geschäftsführers mehr durch familienhafte Rücksichtnahmen und ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz gekennzeichnet sein. Die familiäre Verbundenheit kann hierbei ein Gefühl erhöhter Verantwortung füreinander schaffen und einen Einklang der Interessen bewirken. Insoweit kann es an der für eine Beschäftigung unabdingbaren Voraussetzung der persönlichen Abhängigkeit fehlen, so dass der Geschäftsführer nicht für ein fremdes Unternehmen, sondern im „eigenen“ Unternehmen weisungsfrei und somit selbständig tätig wird.”

Gerade im Falle eines Fremdgeschäftsführer in einer Familien-GmbH muss der Geschäftsführervertrag sehr sorgfältig gestaltet werden, wenn eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung angestrebt wird. Hier bedarf es einer besonderen Fachkenntnis, um den Geschäftsführervertrag von schädlichen Formulierungen zu befreien und stattdessen “sozialversicherungsfrei” zu gestalten.

Statusprüfung und Sozialversicherung beim GmbH-Geschäftsführer





Weitere Artikel zum Thema gibt es hier:
Verwandte Artikel