Geschäftsführervertrag

Im Geschäftsführervertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer werden in erster Linie die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers geregelt. Ein solider Anstellungsvertrag ist sowohl für den Geschäftsführer als auch für die Gesellschaft die Basis einer erfolgreichen und nachhaltigen Zusammenarbeit.

Inhaltlich sind im wesentlichen Regelungen zu Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers, Dauer des Geschäftsführervertrages, Geschäftsführergehalt, Kündigung, Urlaub, Geheimhaltung und eventuell zur betrieblichen Altersversorgung des Geschäftsführers zu treffen (Muster eines Geschäftsführervertrages).

Inhalt:

1. Verhältnis Gesellschaftsvertrag zu Geschäftsführervertrag 
2. Zuständigkeit zum Abschluss des Geschäftsführervertrags
3. Form des Geschäftsführervertrags
4. Rechtsnatur des Geschäftsführervertrags
5. Inhalt des Geschäftsführervertrags
6. Geschäftsführervertrag und Sozialversicherungspflicht
 

1. Verhältnis Gesellschaftsvertrag zu Geschäftsführervertrag

Die Geschäftsführer bilden nach außen das Handlungs- und Vertretungsorgan der Gesellschaft, das die GmbH in der Praxis und im Rechtsverkehr nach außen vertritt. Die mit dem Amt des Geschäftsführers verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten und Rechte werden bereits durch die Bestellung zum Geschäftsführer begründet. Neben dieses organschaftliche Verhältnis zwischen Geschäftsführer und GmbH tritt das schuldrechtliche Verhältnis, das durch den Geschäftsführervertrag im einzelnen geregelt wird. Um Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer über dessen Kompetenzen bzw. Pflichten zu vermeiden, sollten sich Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag nicht gegenseitig widersprechen. Im Zweifel sind Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag vorrangig.
 

2. Zuständigkeit zum Abschluss des Geschäftsführervertrages

Der Geschäftsführervertrag wird auf Seiten der Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung beschlossen und abgeschlossen, wobei der betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung auf Seiten der GmbH nicht ausgeschlossen ist. Die Gesellschafterversammlung kann freilich auch jederzeit einen bestimmten Gesellschafter oder einen anderen Geschäftsführer beauftragen, den Geschäftsführervertrag zu verhandeln und abzuschließen. Dies sollte jedoch bereits im Rahmen der Beschlussfassung über die Bestellung zum Geschäftsführer beschlossen werden. Im Falle einer Einmann-GmbH ist ein wirksamer Geschäftsführervertrag nur bei vorheriger Befreiung von dem § 181 BGB möglich. Gleiches gilt auch für die Änderung und die Aufhebung des Geschäftsführervertrages, für die jeweils die Gesellschafterversammlung der GmbH zuständig ist.
 

3. Form des Geschäftsführervertrages

Für den Geschäftsführervertrag ist grundsätzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben, aber die Schriftform des Geschäftsführervertrages ist dennoch in jedem Fall dringend zu empfehlen. Für den Fremdgeschäftsführer ergibt sich dies schon aus der notwendigen Transparenz hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers. Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Schriftform aus steuerrechtlichen Gründen unvermeidbar, um die Gefahr einer Verdeckten Gewinnausschüttung zu vermeiden.
 

4. Rechtsnatur des Geschäftsführervertrags

Der Geschäftsführervertrag wird regelmäßig als Dienstvertrag beurteilt, der auf die Erbringung der Geschäftsführung in der GmbH als Geschäftsbesorgung i.S.d. §§ 675, 611 BGB gerichtet ist. Auf den Geschäftsführervertrag finden daher die Regeln des Dienstvertrags gem. BGB Anwendung, nicht die eines Arbeitsvertrags. Dennoch sind zumindest beim Fremdgeschäftsführer und ggf. beim Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer zahlreiche arbeitsrechtliche Schutzvorschriften zu beachten.   
 

5. Inhalt des Geschäftsführervertrags

Inhaltlich kommt es beim Geschäftsführervertrag entscheidend darauf an, ob es sich um einen

  • Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital der GmbH,
  • Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft oder einen
  • beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Mehrheit der Stimmrechte

handelt.

Im Einzelnen sollte jedoch jeder Geschäftsführervertrag in folgenden Bereichen Regelungen enthalten:

  • Rechte und Pflichten der Geschäftsführer;
  • Vertragsdauer des Geschäftsführervertrages;
  • Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte, sofern diese nicht im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt werden;
  • Bezüge des Geschäftsführers, sprich das Geschäftsführergehalt und wie sich dieses zusammensetzt;
  • Betriebliche Altersversorgung des Geschäftsführers, zumindest in Form einer Direktversicherung;
  • Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Tod;
  • Regelungen zu Urlaub, Nebentätigkeiten, Wettbewerbsverbot, Geheimhaltung und
  • sonstige Bestimmungen wie salvatorische Klausel, Schriftformklausel bei Vertragsänderung etc.

Ein professionelles Muster eines Geschäftsführervertrages ist zumindest eine gute Basis, um keine wesentlichen Bestimmungen zu übersehen oder zu vergessen. 

 

6. Geschäftsführervertrag und Sozialversicherungspflicht

Die Frage der Sozialversicherung eines GmbH-Geschäftsführers ist eine der zentralen Fragen rund um die GmbH bzw. Unternehmergesellschaft. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Geschäftsführers richtet sich im wesentlichen nach dem Geschäftsführervertrag, dessen Inhalt und der praktischen Umsetzung im Alltag. Im einzelnen sind die Vereinbarungen im Geschäftsführervertrag entscheidend, ob der Geschäftsführer als selbständiger Unternehmer (= sozialversicherungsfrei) oder als abhängiger Beschäftigter (= sozialversicherungspflichtig) anzusehen ist. Im Zweifel entscheiden die Vereinbarungen im Geschäftsführervertrag darüber, ob die Gesellschaft für einen Geschäftsführer während der Laufzeit des Geschäftsführervertrages Leistungen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) zu entrichten hat oder nicht.

Der Gesellschaftsvertrag und der Geschäftsführervertrag sind bei der Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung die zentralen Dokumente, anhand derer ein Statusfeststellungsverfahren entschieden wird. Seit 01.01.2005 ist für alle Geschäftsführer eine obligatorische Statusfeststellung durchzuführen. Beim Fremdgeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mehrheit muss der Geschäftsführervertrag daher sehr sorgfältig gestaltet werden, wenn der Geschäftsführer im Ergebnis sozialversicherungsfrei behandelt werden soll. Hier bedarf es einer besonderen Fachkenntnis, um den Geschäftsführervertrag von schädlichen Formulierungen zu befreien und stattdessen "sozialversicherungsfrei" zu gestalten.


Der Geschäftsführervertrag eines GmbH-Geschäftsführers





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