Statusprüfung beim Geschäftsführer
Die Statusfeststellung beim Geschäftsführer einer GmbH durch die Deutsche Rentenversicherung ist entscheidend darüber, ob für diesen zusätzlich zum Geschäftsführergehalt auch Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu zahlen sind. Seit 01.01.2005 ist für alle Geschäftsführer eine obligatorische Statusfeststellung durchzuführen. Die Statusfeststellung beim GmbH-Geschäftsführer bestimmt sich anhand einer Vielzahl von Kriterien, wobei Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag die zentralen Dokumente sind, die von der Deutschen Rentenversicherung für die Prüfung miteinbezogen werden.
Dessen ungeachtet gibt es jedoch einige Grundsätze zum Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung, die nachfolgend dargestellt werden.
Inhalt:
1. Statusfeststellung beim Geschäftsführer einer GmbH2. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
3. Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss
4. Fremdgeschäftsführer einer GmbH
5. Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV
1. Statusfeststellung beim Geschäftsführer einer GmbH
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht nicht schon allein aufgrund seiner Organstellung innerhalb der GmbH von der Sozialversicherungspflicht befreit. Vielmehr ist die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung in erster Linie davon abhängig, ob der Geschäftsführer in der GmbH abhängig beschäftigt wird.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV liegt eine abhängige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dann vor, wenn der Geschäftsführer an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden ist (ohne auf diese maßgeblichen Einfluss ausüben zu können) und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgeber eingebunden ist. Dann handelt es sich um eine nichtselbständige Beschäftigung mit der Konsequenz der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Eine selbständige Tätigkeit ist hingegen dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit in erster Linie durch das Unternehmerrisiko und die eigene Entscheidungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft, den Arbeitsort und die Arbeitszeit bestimmt wird (BSG v. 18.4.1991 – 7 RAr 32/90, GmbHR 1992, 172 m.w.N.).
Entscheidungsgrundlage ist zunächst die gesellschaftsrechtliche Position sowie die Bestimmungen des Geschäftsführervertrag. Bei Abweichungen sind an erster Stelle auch die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Daneben wird die Entscheidung über den Status des Geschäftsführer von einer Vielzahl weiterer wertungsabhängiger Faktoren beeinflusst, so dass diese Frage im Vorfeld einer Beschäftigung nicht immer mit abschließender Sicherheit beantwortet werden kann. Daher ist es auch heute noch empfehlenswert, in Zweifelsfällen ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Das Risiko späterer Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen wird dadurch minimiert.
2. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Geschäftsführer einer GmbH mit mindestens hälftigem Anteil am Stammkapital der GmbH verfügen in der Regel über einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung und werden daher nach ständiger Rechtsprechung des BSG als nicht sozialversicherungspflichtig behandelt.
3. Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenen Einfluss
Auch Geschäftsführer einer GmbH mit einem geringeren Kapitalanteil als 50% können im Einzelfall von der Versicherungspflicht befreit werden. Dies setzt jedoch zum einen voraus, dass der Geschäftsführer unangenehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn ihm insbesondere auf Grund einer Sperrminorität bereits gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten zustehen. Daneben können die Regelungen im Geschäftsführervertrag dazu führen, dass dieser aufgrund seiner vertraglich zugesicherten Entscheidungsfreiheit über die Gestaltung seines Arbeitseinsatz und seiner Arbeitszeit als selbständiger Unternehmer zu behandeln ist. Enthält der Geschäftsführervertrag jedoch einen umfassenden Katalog von zustimmungspflichtigen Geschäften oder wird sogar eine Weisungsgebundenheit ausdrücklich vereinbart, liegen starke Indizien für die Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Alleine eine Arbeitszeit von 50 Stunden wöchentlich ohne Überstundenausgleich ist nach Auffassung des BSG kein Indiz für die Selbständigkeit. Auch die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahieren gem. § 181 BGB ist alleine kein Merkmal, welches gegen eine abhängige Beschäftigung spricht.
Achtung: Es kommt auch auf die tatsächliche Durchführung der vereinbarten Regelungen zwischen GmbH und Geschäftsführer an. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von den Vereinbarungen ab, kommt es an erster Stelle auf die tatsächlichen Verhältnisse an.
4. Fremdgeschäftsführer einer GmbH
Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital sind im Regelfall sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen hiervon kann es nur auf Grund besonderer tatsächlicher Umstände geben, insbesondere bei Familiengesellschaften.
5. Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV
a) Freiwilliges Anfrageverfahren gem. § 7a Abs. 1 SGB IV
In § 7a Abs. 1 SGB IV ist ein freiwilliges Anfrageverfahren zur Sozialversicherungspflicht natürlicher Einzelpersonen vorgesehen. Der Antrag auf Durchführung des Statusfeststellungsverfahren ist schriftlich einzureichen. Zuständig für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahren ist die Krankenkasse, bei welcher der Geschäftsführer versichert ist oder zuletzt versichert war. Achtung: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist an die Entscheidung der Krankenkasse hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung gesetzlich nicht gebunden. Dies bedeutet, dass die BA trotz Abführung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nicht gehindert ist, im Falle späterer Arbeitslosigkeit des Gesellschafter- Geschäftsführer einzuwenden, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Entsprechend des Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 5.7.2005 akzeptiert die BA inzwischen jedoch die Entscheidung der Krankenversicherung hinsichtlich der Statusfeststellung, sofern sich die wesentlichen Verhältnisse für die Entscheidung nicht geändert haben.
b) Obligatorisches Anfrageverfahren
Für alle Gesellschafter einer GmbH, die nach dem 31.12.2004 eine Beschäftigung bei der GmbH aufgenommen haben, ist das Statusfeststellungsverfahren obligatorisch und von Amts wegen durchzuführen. Zuständig ist in diesem Fall die Deutsche Rentenversicherung Bund. Zu diesem Zweck hat die beschäftigende GmbH bereits bei der Anmeldung des Geschäftsführer zusätzlich anzugeben, dass es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH handelt (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e SGB IV). Die Krankenkasse gibt diese Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Durchführung des Statusfeststellungsverfahren weiter. Eine Entscheidung über die Statusfeststellung trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Verwaltungsakt, der gegenüber allen anderen Trägern der Sozialversicherung Bindungswirkung entfaltet, insbesondere auch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit, § 336 SGB III.
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