GmbH-Reform 2008

Mit der GmbH-Reform 2008 wurde die GmbH als Rechtsform sowohl für Existenzgründer als auch den deutschen Mittelstand attraktiver gestaltet. Durch die Einführung der Unternehmergesellschaft erhielten nun auch Existenzgründer mit wenig Kapital die Möglichkeit zur Gründung einer deutschen Kapitalgesellschaft für 1 Euro.

Der Gesetzgeber verfolgte mit der GmbH-Reform 2008 unterschiedliche Ziele, welche die GmbH als Rechtsform attraktiver und wirtschaftsfreundlicher gestalten sollte. Die Notwendigkeit einer GmbH-Reform ergab sich vor allem aus der Rechtsprechung des EuGH, der in seinem Urteil in der Rechtssache Inspire Art vom 30. September 2003 (Rs. C-167/01) entschied, dass auch andere Kapitalgesellschaften aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Deutschland tätig werden dürfen, insbesondere in der Rechtsform der Limited. Die Schwerpunkte der GmbH-Reform 2008 können wie folgt aufgezählt werden:

 

1. Beschleunigung der Unternehmensgründung

Bis zum Inkrafttreten der GmbH-Reform 2008 am 01.11.2008 wurde aus der Wirtschaft immer wieder das langwierige Verfahren zur Gründung einer GmbH bemängelt, insbesondere im Falle eines genehmigungspflichtigen Unternehmensgegenstands der Gesellschaft. Ein wesentliches Anliegen der GmbH-Reform 2008 war daher die Erleichterung der Eintragung einer GmbH ins Handelsregister, insbesondere auch für Gesellschaften mit genehmigungspflichtigem Unternehmensgegenstand. Hierfür wurde das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung durch die Gemeinde abgekoppelt. Begünstigt von der Neuregelung sind vor allem Handwerksbetriebe, Restaurants oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis für ihren Gewerbebetrieb benötigen. Bislang konnte eine solche Gesellschaft nur dann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung die staatliche Genehmigungsurkunde vorlag. Nunmehr genügt die Versicherung, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Bei der Gründung der Ein-Mann-GmbH wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet. Für eine einfache Standardgründung, beispielsweise die Gründung mit Barmitteln und höchstens drei Gesellschaftern, ist eine Mustersatzung vorgesehen, die als Anlage 1 zum GmbH-Gesetz enthalten ist. Bei entsprechender Nutzung der Mustersatzung muss der Gesellschaftsvertrag nicht mehr notariell beurkundet werden. Es soll die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag genügen, wodurch die Gründungskosten für eine Kapitalgesellschaft gesenkt werden sollten.

 

2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH

a) Verlegung des Verwaltungssitz ins Ausland

Durch die Aufhebung des alten § 4a Abs. 2 GmbHG wurde es auch deutschen Gesellschaften ermöglicht, einen Verwaltungssitz im Ausland zu wählen, der nicht notwendigerweise mit dem Satzungssitz übereinstimmen muss. Damit wurde der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb von Deutschland zu entfalten.

b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen

Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter der GmbH gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der GmbH oder Unternehmergesellschaft steht.

c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen

Die Gesellschafterliste dient auch als Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Künftig kann jeder darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste genannten Personen auch wirklich Gesellschafter der GmbH oder Unternehmergesellschaft sind. Ist eine Eintragung in die Gesellschafterliste für mindestens 3 Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig.

d) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrecht

Das gesamte Eigenkapitalersatzrecht (§§ 30 ff. GmbHG) wurde erheblich vereinfacht. Rechtsprechung und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im Insolvenzrecht wurden neu geordnet. Die Regeln gem. Rechtsprechung zu § 30 GmbHG wurden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen gibt es nicht mehr.

 

3. Bekämpfung von Missbrauch der GmbH

Gläubiger einer GmbH können ihre Ansprüche gegenüber säumigen Gesellschaften schneller verfolgen, da zukünftig eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift in das Handelsregister eingetragen werden muss. Ist unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich, wird die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung im Inland vereinfacht. Im Falle einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten GmbH ohne faktischen Geschäftsführer werden bei Kenntnis vom Insolvenzgrund und von der Führungslosigkeit zukünftig die Gesellschafter verpflichtet, einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft zu stellen. Das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG wurde erweitert, um die Beihilfe der Geschäftsführer zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter zu verhindern. Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer wurden um weitere Straftatbestände der §§ 399 bis 401 Abs. 1 AktG und §§ 82, 84 Abs. 1 GmbHG erweitert. Zum Geschäftsführer kann also zukünftig auch dann nicht mehr bestellt werden, wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, Kreditbetrug, Untreue oder Vorenthaltung von Arbeitsentgelt verurteilt ist.

 

4. Unternehmergesellschaft

Ein zentraler Bestandteil der GmbH-Reform war auch die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als neue Rechtsformvariante zur GmbH. Im Interesse der Existenzgründer mit nur wenig Eigenkapital ist die sog. Unternehmergesellschaft mit Haftungsbeschränkung (= UG haftungsbeschränkt) eingeführt worden, die inzwischen auch gerne als Mini-GmbH oder 1-Euro bezeichnet wird.


Die GmbH-Reform 2008 und ihre wesentlichen Ziele





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