Unternehmergesellschaft in der Praxis
Die Unternehmergesellschaft wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Recht und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vor allem als Alternative und Übergangslösung zur GmbH ins Leben gerufen und scheint auf den ersten Blick als ideale Rechtsform für junge Existenzgründer. Aufgrund der unbegrenzten Einsatzmöglichkeiten der Unternehmergesellschaft gem. § 1 GmbHG kommt diese Rechtsform jedoch aufgrund der einfachen und kostengünstigen Gründung und dem vergleichsweise einfachen Handling auch als Rahmen für andere Unternehmensformen in Betracht.
Existenzgründer mit wenig Kapital
Wer als Existenzgründer nicht über mindestens 12.500 in bar oder betrieblich nutzbare Gegenstände im Wert von mindestens 25.000 € verfügt, wird schwerlich einen Kapitalgeber finden, um eine reguläre GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € gem. §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 GmbHG zu gründen. Darüber hinaus gibt es unzählige Berufsgruppen und Unternehmer mit großem Interesse an einer Haftungsbeschränkung und geringem Kapitalbedarf bei Existenzgründung, für welche die Rechtsform der Unternehmergesellschaft ebenfalls wie gemacht erscheint.
Insbesondere im Bereich der Dienstleistungen gibt es unzählige Beispiele, bei denen eine Unachtsamkeit bei der Ausübung des Beruf oder bei der Ausführung eines Auftrags zu großen Schäden beim Auftraggeber führen kann. Die meisten dieser Fälle sollten zwar durch eine Berufshaftpflichtversicherung bzw. eine Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert sein. Doch nicht selten führen auch betriebswirtschaftliche oder strategische Fehler zur Insolvenz eines Unternehmen. Gerade in diesen Fällen beschränkt sich der Verlust des Gesellschafter der Unternehmergesellschaft auf das Stammkapital bzw. das erwirtschaftete Unternehmensvermögen.
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Die Kombination der Vorteile einer Personengesellschaft mit den Vorteilen einer GmbH ließ sich bis zum Inkrafttreten des MoMiG nur durch eine GmbH & Co. KG realisieren. Bei dieser Mischform handelt es sich um eine Personengesellschaft in der Rechtsform der KG, bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Komplementär eingesetzt wird und somit die Rolle des voll haftenden Gesellschafters übernimmt.
Da die Unternehmergesellschaft vor dem Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als alternative Erscheinungsform der GmbH angesehen wird, lassen sich die gleichen Motive und Ziele bei Gründung einer GmbH & Co. KG durch Einsatz einer Unternehmergesellschaft erreichen, allerdings mit deutlich weniger Kapitaleinsatz. Das ganze nennt man dann UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.
Zugegebenermaßen kein sehr wohl klingender Firmenname, aber aus rechtlichen und steuerlichen Gründen höchst interessant. Selbst die Thesaurierungsverpflichtung im Rahmen der Unternehmergesellschaft wird hier ausgehebelt, da der relevante Gewinn aus dem Unternehmen bei der KG anfällt und den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet wird. Die Unternehmergesellschaft erhält lediglich die übliche Haftungsvergütung und den Ersatz der Aufwendungen für die Geschäftsführung innerhalb der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.
Gemeinnützige Unternehmergesellschaft
Sehr interessant könnte die Unternehmergesellschaft auch für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vorhaben im Sinne der §§ 51 ff AO sein. Diesen Einsatzzwecken ist gemeinsam, dass die Betreiber gem. § 55 AO keine eigenwirtschaftlichen Ziele verfolgen.
Traditionell erfolgt der Betrieb eines Unternehmen mit einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichem Zweck in der Rechtsform eines eingetragenen Verein (e.V.). Genauso wie es einige Aspekte zugunsten einer gemeinnützigen GmbH gab, werden diese zugunsten einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft noch vordringlicher sein.
So ist die Gründung und die Führung einer Unternehmergesellschaft deutlich einfacher und kostengünstiger als ein eingetragener Verein. Während die Unternehmergesellschaft nur im Rahmen der Gründung einen Notar benötigt, ist der eingetragene Verein neben der Gründung auch bei der jeder Änderung des Vorstand und der Vereinssatzung auf die Mitwirkung eines Notar angewiesen. Davon abgesehen kann die gemeinnützige Unternehmergesellschaft auch von einem einzigen Gesellschafter gegründet werden, da diese nicht wie der Verein auf eine Mindestmitgliederzahl von 7 Personen angewiesen ist. Die Unternehmergesellschaft als Träger einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung ist vor allen Dingen dann interessant, wenn die Finanzierung nicht aus Mitgliedsbeiträgen erfolgt, z.B. bei gemeinnützigen Projekten mit einem festen Personenkreis und großen wirtschaftlichen Risiken. In den Fällen, in denen die Finanzierung mittels Mitgliedsbeträgen erfolgt, ist der eingetragene Verein deutlich vorteilhafter, weil der Ein- und Austritt von Mitgliedern keiner Form bedarf.
Die Thesaurierungsverpflichtung der Unternehmergesellschaft gem. § 5a Abs. 3 GmbHG schadet der Anerkennung als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung nicht, da die Bildung einer Rücklage zur nachhaltigen Sicherung des verfolgten steuerbegünstigten Zweck gem. § 58 Nr. 6 AO zulässig ist.
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