Anwendungsfälle für Unternehmergesellschaft
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) drängt sich immer dann auf, wenn eine Haftungsbeschränkung im Vordergrund steht und nur wenig Kapital zur Gründung eines Unternehmens zur Verfügung steht.
Besondere Haftungsrisiken bestehen bei solchen Unternehmen, bei denen bereits kleine Unachtsamkeiten zu großen Schäden bei Vertragspartnern oder bei Dritten führen können. Das sind in erster Linie
- Handwerksbetriebe,
- Bauunternehmen und
- technisch orientierte Berufe wie Ingenieure, Statiker oder Architekten.
Werden die gefahrengeneigten Arbeiten durch ein Unternehmen in der Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ausgeführt, greift die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zugunsten der Gesellschafter des Unternehmens, soweit diese nicht selbst an der schadensauslösenden Handlung beteiligt waren. Es ist jedoch darauf zu achten, dass selbst mitarbeitende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft trotz Haftungsbeschränkung persönlich haften können, wenn sie selbst schuldhaft eine deliktische Handlung im Sinne des § 823 BGB begehen. In diesen Fällen hilft ihnen die Haftungsbeschränkung des Unternehmens nicht viel weiter. Eine persönliche Haftung ergibt sich dann aus der eigenen schadensauslösenden Tätigkeit gem. § 823 BGB.
Hieraus folgt, dass die Haftungsbeschränkung einer Unternehmergesellschaft nur wenig bis gar nichts bringt bei 1-Mann Unternehmen, in denen der Gesellschafter zugleich der einzig Handelnde in der Firma ist. Hier ist eine umfassende Betriebshaftpflichtversicherung ein besserer Schutz gegen bestehende Haftungsrisiken. Sobald ein Unternehmen jedoch einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigt und diese für das Unternehmen die Aufträge erfüllen, ist die Haftungsbeschränkung der Unternehmergesellschaft ein sinnvolles Mittel für die Gesellschafter des Unternehmens, sich gegen hohe potentielle Haftungsrisiken durch Unachtsamkeiten der Mitarbeiter abzusichern.
Bei der Ausübung eines beratenden Berufs besteht eher die Gefahr, durch Beratungsfehler einen Vermögensschaden beim Kunden zu verursachen. Soweit die Berufsträger hier im Rahmen einer Unternehmergesellschaft tätig werden, sind sie aufgrund der Haftungsbeschänkung des § 13 Abs. 2 GmbHG vor einer persönlichen Haftung umfassend geschützt, da eine deliktische Haftung gem. § 823 BGB eher ausgeschlossen erscheint. Das gleiche gilt für solche Berufe oder Dienstleistungsunternehmen, bei denen sich Unachtsamkeiten in der Regel als bloße Vermögensschäden auswirken, wie beispielsweise Übersetzer oder Grafiker. Bei diesen Berufsgruppen lohnt sich die Rechtsform der Unternehmergesellschaft in jedem Fall, da im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung gem. § 13 Abs. 2 GmbHG nur die Gesellschaft als Vertragspartner haftet.
In allen Fällen ist jedoch darauf zu achten, dass der Beruf selbst und die Wirkung der Unternehmergesellschaft nach außen vereinbar ist. Wo das besondere Vertrauen und die absolute Integrität des Unternehmers bzw. eines Freiberuflers von ausschlaggebender Bedeutung ist, sollte auf den Einsatz der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) verzichtet werden. Die Gründung einer Unternehmergesellschaft durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erscheint daher eher schädlich, da solche Berufsträger sehr schnell mit einem Imageproblem zu tun haben werden.
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