Minderheitenschutz
Sowohl in der GmbH als auch in der Unternehmergesellschaft gilt gem. § 47 Abs. 1 GmbHG weitgehend das Mehrheitsprinzip, wonach der oder die Gesellschafter mit der Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung die Entscheidungen treffen. Dies ist selbst gegen den Willen anderer Gesellschafter möglich.
Das GmbH-Gesetz kennt zwar keinen umfassenden Schutz sog. Minderheitsgesellschafter vor “negativen” Mehrheitsentscheidungen, aber dennoch gibt es zahlreiche Möglichkeiten, einzelne Gesellschafter ohne Kapitalmehrheit vor unliebsamen Entscheidungen der anderen Gesellschafter zu schützen. Am effektivsten ist der Minderheitenschutz durch vertragliche Gestaltungen in der Satzung zu erreichen, wobei solche Klauseln in einer Standard-Satzung (Muster-Gesellschaftsvertrag) in der Regel nicht enthalten sind. Einige der nachfolgenden Gestaltungsmöglichkeiten lassen sich auch hervorragend nutzen, um ein gewünschtes Ergebnis bei der Frage der Sozialversicherung (= Statusprüfung) eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu erzielen.
1. Einschränkung der Abberufung als Geschäftsführer
Die Bestellung zum Geschäftsführer kann gem. § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit durch Entscheidung der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit widerrufen werden, wobei hier nicht unterschieden zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer. Bei der Entscheidung über die Abberufung ist der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer selbst nicht stimmberechtigt, ausgenommen bei der Abberufung aus wichtigem Grund. Für die Abberufung müssen nicht einmal besondere Gründe genannt werden und der Geschäftsführer hat auch kein Anhörungsrecht. Allenfalls bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer wird ein sachlicher Grund für die Abberufung gefordert, der im Zweifel jedoch schnell gefunden ist. Die Abberufung wird mit Erklärung gegenüber dem betroffenen Geschäftsführer wirksam.
Das Recht eines Gesellschafters zur Geschäftsführung ist ein sehr elementares Recht in einer Gesellschaft und kann in der Satzung auf unterschiedliche Weise gestärkt werden. So kann die Zuständigkeit zur Abberufung oder das Verfahren bei der Abberufung abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 38 GmbHG individuell modifiziert werden. Beispielsweise kann die Zuständigkeit zur Abberufung auf einen Beirat, einen Aufsichtsrat oder einen bestimmten Gesellschafter übertragen werden. Ferner können qualifizierte Mehrheiten zur Wirksamkeitsvoraussetzung deklariert werden. Es kann einem Gesellschafter sogar ein Sonderrecht zur Geschäftsführung übertragen werden, wodurch die freie Abberufung gegen seinen Willen und ohne wichtigen Grund ausgeschlossen wird. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mehrheit ist auf jeden Fall sehr gut beraten, wenn die Abberufung als Geschäftsführer dahingehend beschränkt wird, dass sie nur mit wichtigem Grund erfolgen darf.
2. Recht zur Bestellung der Geschäftsführer
Wer als Minderheitsgesellschafter einer Unternehmergesellschaft nicht selbst als Geschäftsführer agieren kann oder will, aber dennoch maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl und die Bestellung der Geschäftsführer behalten will, kann dies durch die Aufnahme eines Bestellungsrechts bzw. Benennungsrechts in der Satzung erreichen. Das Bestellungsrecht gibt einem Gesellschafter das Recht, einen Geschäftsführer unmittelbar selbst zu bestellen, ohne dass er hierfür eine Gesellschafterversammlung und einen entsprechenden Beschluß benötigt. Das Benennungsrecht funktioniert ähnlich, indem es einem Gesellschafter ein bindendes Vorschlagsrecht für einen Geschäftsführer einräumt, wobei die Berufung zum Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung erfolgt.
3. Zustimmungsvorbehalte zugunsten eines Minderheitsgesellschafters
Zustimmungsvorbehalte in der Satzung bzw. in einer Geschäftsordnung zur Geschäftsführung sind ein sehr beliebtes Instrument, um die Entscheidungsfreiheit eines Geschäftsführers einzuschränken und bei wichtigen Entscheidungen von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig zu machen. In der Regel definieren die Gesellschafter solche zustimmungspflichtigen Geschäfte in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer, da diese einfacher und kostengünstiger zu ändern ist als die Satzung. So müssen auch nicht geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter davon unterrichtet bzw. befragt werden, bevor wichtige oder weitreichende Geschäfte abgeschlossen werden. Solche Zustimmungsvorbehalte können auch mit der Notwendigkeit einer qualifzierten bzw. Dreiviertelmehrheit oder mit Vetorechten einzelner Gesellschafter verbunden werden.
4. Erhöhung der Stimmenzahl
Gem. § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme in der Gesellschafterversammlung. Die Satzung der Gesellschaft kann jedoch abweichend die Stimmenverteilung in der Gesellschafterversammlung abweichend von der Beteiligung am Stammkapital regeln. So können bestimmte Gesellschaftsanteile mit mehr Stimmrechten und andere mit weniger Stimmrechten ausgestattet werden.
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