Stammkapital bei Gründung
Das Stammkapital der GmbH ist von den Gesellschaftern bei Gründung der GmbH grundsätzlich in Geld und zur freien Verfügung der Geschäftsführer zu erbringen. Vorsicht beim Hin- und Herzahlen.
In der Satzung der GmbH können auch andere Formen der Kapitalaufbringung vereinbart werden, insbesondere Sacheinlagen oder Mischformen. Die Gesellschafter der GmbH müssen ihre Einlagen jedoch immer so erbringen, dass sie dem Geschäftsführer endgültig zur freien Verfügung überlassen werden. Dementsprechend müssen der oder die Geschäftsführer gem. § 8 Abs. 2 GmbHG mit der Anmeldung der GmbH zur Eintragung ins Handelsregister versichern, daß die Einlagen der Gesellschafter auf das Mindest-Stammkapital bewirkt sind und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Diesbezügliche falsche Angaben stellen gem. § 82 GmbHG eine strafbare Handlung dar. Probleme und Zweifel an der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung ergeben sich immer dann, wenn die Zahlungen der Gesellschafter nicht auf ein Konto der GmbH eingezahlt oder überwiesen werden.
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMiG) brachte bei den Fallgruppen des Hin- und Herzahlens etwas Entspannung, aber nicht die endgültige Lösung. Daher ist in der Praxis nach wie vor zu empfehlen, daß eingezahlte Einlagen auf das Konto der GmbH nicht
als Darlehen (Hin- und Herzahlen) oder
als Kaufpreis für Sachgegenstände (verdeckte Sacheinlage)
wieder an den oder die Gesellschafter zurückgewährt werden.
Nach § 19 Abs. 5 GmbHG gilt zwar nunmehr, dass eine Einlage auch dann ordnungsgemäß erbracht ist, wenn der Betrag sofort wieder als Darlehen an den Gesellschafter zurückbezahlt wird, sofern der Rückzahlungsanspruch der GmbH gegenüber dem Gesellschafter vollwertig und liquide ist. Die Regelung in § 19 Abs. 5 GmbHG erfasst jedoch nur die Fälle, in denen die Rückzahlung als Darlehen vor der Einlage vereinbart wurde und das Hin- und Herzahlen gem. § 19 Abs. 5 GmbHG bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister offengelegt wurde. Nicht von § 19 Abs. 5 GmbHG erfasst sind die Fälle, in denen der Gesellschafter zunächst seine Einlage erbringt, aber der Betrag ganz oder teilweise als Kaufpreis für eine Sache von der GmbH wieder zurückerhält. Hier handelt es sich um eine verdeckte Sacheinlage.
Ist der Rückzahlungsanspruch der GmbH gegenüber dem Gesellschafter im Sinne des § 19 Abs. 5 GmbHG nicht vollwert und liquide, kommen auch unter Geltung des MoMiG die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum "Hin- und Herzahlen" zur Anwendung. Im Ergebnis ist die Einlage des betreffenenden Gesellschafter nicht ordnungsgemäß erbracht worden, wird aber durch Rückzahlung des "vermeintlichen Darlehens" wieder geheilt.
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