Keine Sacheinlagen

Seit 01.11.2008 gibt es die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), die man bereits mit 1 Euro in bar je Gesellschafter gründen kann. Sacheinlagen sind zur Gründung jedoch nicht zulässig.

Davor gab es in Deutschland die Möglichkeit zur Gründung einer Kapitalgesellschaft mit 1 Euro (Mini-GmbH) nur mittels der ausländischen Rechtsform Limited, die infolge des Urteils des EuGH in der Rechtssache Inspire Art vom 30. September 2003 (Rs. C-167/01) auch in Deutschland zugelassen wurde.

Im Rahmen der GmbH-Reform 2008 hat sich der Gesetzgeber jedoch dazu entschlossen, die Erbringung der Stammeinlagen bei Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gem. § 5a Abs. 2 GmbHG ausschließlich durch Bargeld zuzulassen. Da sich das Stammkapital der Unternehmergesellschaft frei wählen lässt und somit an das verfügbare Eigenkapital in bar anpassen lässt, besteht an dieser gesetzlichen Regelung auf den ersten Blick auch kein Grund zur Kritik. Für etablierte Unternehmer, insbesondere Kleinunternehmer, ergibt sich hieraus jedoch der Nachteil, dass das bisherige Unternehmensvermögen nicht als Sacheinlage in Anrechnung auf das zu erbringende Stammkapital eingebracht werden kan, jedenfalls nicht bei Gründung der Unternehmergesellschaft.

Der gesetzliche Ausschluss von Sacheinlagen zur Erbringung des Stammkapitals gilt nur für die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und den praktisch eher unwahrscheinlichen Fall, dass eine formelle Kapitalerhöhung nicht zum Mindeststammkapital von 25.000 Euro führt. Wird das Stammkapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) jedoch auf 25.000 Euro oder darüber erhöht, gilt der gesetzliche Ausschluss von Sacheinlagen gem. § 5a Abs. 5 GmbHG nicht mehr. Dadurch eröffnet sich für Kleinunternehmer die Möglichkeit zum schrittweise Eintritt in die GmbH.

Im ersten Schritt wird eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem geringen Stammkapital gegründet. Je nach Erfolg des Unternehmens wird früher oder später eine formelle Kapitalerhöhung auf 25.000 Euro durchgeführt unter Einbringung des weiterhin betrieblich genutzten Vermögens. So gesehen ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine ideale Zwischenlösung vom Kleinunternehmer mit Bedarf an einer Haftungsbeschränkung auf dem Weg zur mittelständischen GmbH


Ausschluss von Sacheinlagen bei Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)





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