Stammkapital zur Gründung der GmbH

Die Gründung einer GmbH ist mit einem Mindest-Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro möglich, wobei der oder die Gesellschafter im Falle der üblichen Bargründung zu Beginn zumindest 12.500 Euro auf ein Konto der GmbH einzahlen müssen. Die Höhe des Stammkapitals und die Nennbeträge der Geschäftsanteile gehören zu den zwingenden Bestimmungen in der Satzung der GmbH, ohne die eine Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister nicht vorgenommen werden darf.

Die Gründung einer GmbH erfolgt in der Regel durch Bargründung, d.h. die Gründungsgesellschafter vereinbaren im Gesellschaftsvertrag, dass die Einlagen in Höhe des jeweiligen Nennbetrages auf den oder die übernommenen Geschäftsanteile in bar zu leisten sind. Die Einzahlung der Einlagen durch die Gesellschafter muß so erfolgen, daß diese endgültig und der freien Verfügung der Geschäftsführer der GmbH unterliegen. Sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, können einzelne oder alle Gesellschafter ihre Einlageverpflichtung auch durch Sacheinlagen erbringen, wobei hier zu beachten ist, daß diese bereits bei Anmeldung der GmbH zur Eintragung ins Handelsregister voll erbracht sein müssen und die Bewertung in der Praxis oft Schwierigkeiten bereitet. Darüber hinaus ist auch eine Mischung von Geld- und Sachleistungen zulässig.

In den meisten Fällen enthält die Satzung der GmbH keine Regelung, daß die Einlagen sofort und in voller Höhe eingezahlt werden müssen. Daher greifen in der Praxis meist die gesetzlichen Regelungen in § 7 GmbHG, wonach

  • auf jeden Geschäftsanteil mit Einlageverpflichtung in bar zumindest 1/4 des Nennbetrages,
  • jede Sacheinlage vollständig,
  • bei Mischeinlagen die Geldeinlagen zu 1/4 und die Sacheinlagen vollständig

zu erbringen sind. Die Geldeinlagen und die vollständig eingebrachten Sacheinlagen müssen in der Summe jedoch mindestens einen Betrag in Höhe von 12.500 Euro erreichen. Dies gilt auch für die Gründung einer Einmann-GmbH. Die darüber hinausgehenden Einlageverpflichtungen der Gesellschafter werden erst dann fällig, wenn die Gesellschafterversammlung deren Einforderung beschließt. Haben die Gesellschafter jedoch einmal die Einforderung des restlichen Stammkapitals beschlossen, ist weder ein Erlaß (§ 19 Abs. 2 GmbHG) noch eine Stundung zulässig. 

In der Praxis ist es immer wieder zu beobachten, daß im Falle der Insolvenz einer GmbH zwischen dem Insolvenzverwalter und den Gesellschaftern Streit darüber entsteht, ob das Stammkapital der GmbH ordnungsgemäß eingezahlt wurde. In diesem Zusammenhang hat der BGH klargestellt, daß die Beweispflicht grundsätzlich beim Gesellschafter liegt. Im Zweifel ist dieser Beweis nur durch Vorlage der Bankbelege mit Ausweis der entsprechenden Kapitaleinlagen möglich.


Das Stammkapital zur Gründung einer GmbH





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